Zweitwohnungssteuer Norderney – Alles was Eigentümer wissen müssen

Norderney ist eine der beliebtesten Wohn- und Ferieninseln Deutschlands. Wer hier eine Zweitwohnung besitzt, muss mit einer zusätzlichen Abgabe rechnen: der Zweitwohnungssteuer.

Was ist die Zweitwohnungssteuer?

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz und § 3 Abs. 1 NKAG Niedersachsen. Sie wird von der Stadt Norderney auf das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung erhoben – unabhängig davon, ob sie selbst genutzt oder vermietet wird.

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerschuldner ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Dies umfasst:

  • Eigentümer bei Selbstnutzung
  • Nutzungsberechtigte bei Nießbrauch, Wohnrecht oder unentgeltlicher Überlassung
  • Mieter oder Pächter bei dauerhafter Nutzung
  • Bei mehreren Inhabern: gesamtschuldnerische Haftung

Maßgeblich ist nicht der Eintrag im Melderegister, sondern die tatsächliche Verfügbarkeit der Wohnung zu Wohnzwecken.

Wann beginnt und endet die Steuerpflicht?

  • Beginn: mit dem Innehaben der Wohnung. Erfolgt dies nach dem 1. Januar, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des Folgemonats.
  • Ende: mit Aufgabe der Nutzung oder dem Entfall der Eigenschaft als Zweitwohnung.

Gibt es eine Meldepflicht?

Ja. Wer eine Zweitwohnung auf Norderney bezieht, muss dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Bezug schriftlich mitteilen. Unterbleibt die Meldung, drohen Nachzahlungen und ggf. Bußgelder.

Wie wird die Steuer berechnet?

Die Steuer wird auf Grundlage folgender Komponenten berechnet:

  1. Steuermaßstab: Die Jahresnettokaltmiete oder eine ortsübliche Vergleichsmiete, falls keine Miete gezahlt wird.
  2. Nutzungsfaktor: Je nach Umfang der Eigennutzung oder Vermietung.
  3. Steuersatz: 20 % des Steuermaßstabs × Nutzungsfaktor.

Beispiel: Jahresmiete 12.000 € × Nutzungsfaktor 1,0 = 2.400 € Steuer.

Nutzungsfaktor – abhängig von Eigennutzung und Vermietung

Der Nutzungsfaktor reduziert den Steuerbetrag bei nachgewiesener Fremdvermietung:

NutzungsformNutzungsfaktor
Eigennutzung, keine Nachweise1,0
max. 62 Eigennutzungstage oder 304–322 Vermietungstage0,8
21–42 Eigennutzungstage oder 323–344 Vermietungstage0,6
max. 20 Eigennutzungstage oder >344 Vermietungstage0,4
ganzjährige Fremdvermietung (Kapitalanlage)0,0

Fristen und Nachweise

  • Bis 15. Januar des Folgejahres müssen Sie einreichen:
    • einen Vermittlungsvertrag oder
    • ein Gästeverzeichnis
  • Ohne fristgerechte Nachweise wird automatisch Nutzungsfaktor 1,0 angesetzt.
  • Eine Rückerstattung ist nachträglich möglich, wenn Vermietung belegt wird.

Sonderfälle: Mobilheime und Wohnmobile

Auch Mobilheime, Wohnmobile oder Campingwagen gelten als Zweitwohnungen, wenn sie länger als zwei Monate aufgestellt und zum Wohnen geeignet sind. Hier dient die jährliche Standplatzmiete als Bemessungsgrundlage.

Warum erhebt Norderney die Steuer?

Die Stadt finanziert damit u. a. Infrastruktur, Müllentsorgung und Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnungsnutzer entsteht. Die Steuer dient außerdem der Lenkung des Wohnungsmarktes.

Fazit

Die Zweitwohnungssteuer Norderney betrifft nahezu alle Eigentümer von Ferienimmobilien. Die Höhe hängt maßgeblich von Ihrer Eigennutzung bzw. Vermietung ab. Wer seine Wohnung professionell vermieten lässt und die Nachweise fristgerecht einreicht, kann die Steuerlast deutlich senken.

Als erfahrene Hausverwaltung unterstützen wir Sie gern bei der Bewertung, Dokumentation und Kommunikation mit der Stadt Norderney.

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